Einkommensbonus für die Wärmepumpe: brutto oder netto? Einfach erklärt
Weder Brutto noch Netto: Für den Einkommensbonus der KfW zählt das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid – und zwar im Durchschnitt zweier bestimmter Jahre. Hier sehen Sie, welche Zahl Sie ablesen, welche Jahre gelten, was Rentnerinnen und Rentner einreichen und wie viel Bonus am Ende herauskommt.
Stand: · Alle Angaben mit Quellen

Die kurze Antwort
- Maßgeblich ist das „zu versteuernde Einkommen“ laut Einkommensteuerbescheid – nicht Ihr Bruttogehalt und nicht der Nettobetrag auf dem Konto.[1][37]
- Gezählt wird der Durchschnitt aus dem zweiten und dritten Jahr vor dem Antrag. Für einen Antrag im Jahr 2026 sind das die Jahre 2023 und 2024.[37]
- Zum Haushalt zählen die selbst nutzenden Eigentümer und ihre in der Wohnung gemeldeten Ehe- oder Lebenspartner bzw. Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft. Minderjährige werden nicht mitgerechnet.[37]
- Die Bonusstufen: 40 % bis 30.000 Euro, 30 % bis 40.000 Euro, 10 % bis 50.000 Euro. Mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 im Haushalt liegen alle Grenzen einmalig 10.000 Euro höher – unabhängig von der Zahl der Kinder (Familienzuschlag).[37]
- Ausnahme Rentner ohne Steuererklärung: Hier zählen die Bruttorenten laut Rentenbezugsmitteilung.[1]
Den Gesamtüberblick über alle Förderbausteine finden Sie im Artikel Wärmepumpe Förderung 2026. Hier geht es nur um den Einkommensbonus.
Brutto, netto oder „zu versteuern“? Der Unterschied
Viele Leserinnen und Leser schauen zuerst auf ihre Gehaltsabrechnung. Das ist die falsche Stelle. Die KfW nimmt laut eigener Auskunft „immer den Betrag“, der im Einkommensteuerbescheid als zu versteuerndes Einkommen steht – also den Wert, mit dem das Finanzamt die Steuer berechnet hat.[1]
Dieser Wert ist in der Regel deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen. Das Einkommensteuergesetz beschreibt den Weg dorthin so:[40]
| Stufe | Was abgezogen wird (vereinfacht) |
|---|---|
| Einkünfte | bei Arbeitnehmern: Einnahmen minus Werbungskosten; bei Selbstständigen: der Gewinn |
| Gesamtbetrag der Einkünfte | Summe der Einkünfte minus z. B. Altersentlastungsbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
| Einkommen | minus Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen |
| Zu versteuerndes Einkommen | minus Freibeträge für Kinder (falls angesetzt) und sonstige abzuziehende Beträge |
Vereinfachte Darstellung nach § 2 EStG.[40]
Zwei Details, die oft gefragt werden:
- Kinderfreibeträge: Ob das Finanzamt im Bescheid Freibeträge für Kinder berücksichtigt hat oder nicht, spielt für die KfW keine Rolle – sie nimmt den Betrag so, wie er im Bescheid steht. Zusätzliche Kinderfreibeträge erkennt sie nicht an; dafür gibt es den Familienzuschlag.[1][37]
- Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer: Andere Gesetze rechnen solche Erträge über § 2 Abs. 5a EStG wieder hinzu. Diese Vorschrift wendet die KfW beim Einkommensbonus ausdrücklich nicht an.[37][40] Maßgeblich bleibt der Wert im Bescheid.
Welche Jahre zählen?
Die KfW bildet den Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus dem zweiten und dritten Kalenderjahr vor Antragseingang.[37]
| Antrag gestellt im Jahr | Maßgebliche Steuerjahre |
|---|---|
| 2026 | 2023 und 2024 (Beispiel aus dem KfW-Merkblatt)[37] |
| 2027 | 2024 und 2025 (eigene Ableitung aus derselben Regel) |
Entscheidend ist das Datum des Antrags, nicht das der Auszahlung. Das kann in beide Richtungen wirken: Wer erst seit Kurzem weniger verdient (etwa durch Rente oder Elternzeit), wird noch nach den älteren, höheren Jahren bewertet. Wer erst seit Kurzem mehr verdient, profitiert von den älteren, niedrigeren Jahren (eigene Einordnung).
Hinweis zu 2027: Das aktuelle Merkblatt (Stand 09/2026) nennt für Anträge ab dem 01.02.2027 Absenkungen beim Klimageschwindigkeitsbonus (minus 4 Prozentpunkte) und beim Förderhöchstbetrag (minus 750 Euro) – für den Einkommensbonus selbst nennt es keine Änderung.[37] Was danach kommt, ist offen; wir aktualisieren diese Seite bei neuen Angaben der KfW.
Wer gehört zum Haushalt?
Laut Merkblatt zählen zum Haushalt alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in der geförderten Wohnung mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort gemeldete Ehepartner, Lebenspartner und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft.[37]
- Nicht mitgerechnet werden Personen, die bei Antragstellung minderjährig sind.[37] Ein Kind unter 18 kann aber den Familienzuschlag begründen – einmalig +10.000 Euro, egal wie viele Kinder (Bedingungen im nächsten Abschnitt).[37]
- Getrennt oder geschieden: Waren Sie in den maßgeblichen Jahren gemeinsam veranlagt, lebt die andere Person aber nicht mehr mit Ihnen im Haushalt, zählt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen nur zur Hälfte.[1]
- Einkommen im Ausland wird mitgerechnet. Dafür brauchen Sie die ausländischen Steuerbescheide mit beglaubigter Übersetzung.[1]
Familienzuschlag: +10.000 Euro Grenze
Ist mindestens ein Kind unter 18 in der geförderten Wohnung mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet und besteht für das Kind im Haushalt eine Kindergeldberechtigung, steigen alle Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro – unabhängig davon, wie viele Kinder es sind.[37] Maßgeblich ist das Alter bei Antragstellung.[37]
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Bonus ohne Kind unter 18 | Bonus mit Kind unter 18 |
|---|---|---|
| bis 30.000 € | 40 % | 40 % |
| 30.001–40.000 € | 30 % | 40 % |
| 40.001–50.000 € | 10 % | 30 % |
| 50.001–60.000 € | – | 10 % |
| ab 60.001 € | – | – |
Quelle: KfW, Programm 458.[1]
Wichtig ist auch die Obergrenze: Grundförderung und Boni zusammen sind auf 70 % gedeckelt. 80 % sind nur bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro möglich, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro.[37]
Beispielrechnungen
Die Einkommen sind ausgedachte Beispielwerte. Die Zuschüsse sind eigene Rechnungen nach den KfW-Regeln für ein selbst genutztes Einfamilienhaus, Antrag 2026, förderfähige Kosten mindestens 28.000 Euro.[37]
Beispiel 1: Paar, Bruttogehalt zusammen rund 62.000 Euro
Das Paar schaut in die Steuerbescheide: zu versteuerndes Einkommen 2023 = 48.500 Euro, 2024 = 51.300 Euro. Durchschnitt: 49.900 Euro. Obwohl das Bruttogehalt deutlich über 50.000 Euro liegt, gibt es den Bonus.
| Fall | Rechnung | Fördersatz | Zuschuss |
|---|---|---|---|
| ohne Kind, alte Ölheizung | 30 + 16 + 10 | 56 % | 15.680 € |
| mit Kind unter 18, alte Ölheizung | 30 + 16 + 30 = 76 → Deckel | 70 % | 19.600 € |
| ohne Kind, Gasheizung jünger als 20 Jahre | 30 + 10 | 40 % | 11.200 € |
Beispiel 2: Rentnerpaar ohne Steuererklärung
Beide beziehen nur gesetzliche Rente. Laut Rentenbezugsmitteilungen lagen die Bruttorenten zusammen 2023 bei 26.400 Euro und 2024 bei 27.600 Euro, im Schnitt also 27.000 Euro. Sie ersetzen eine funktionierende Ölheizung: 30 + 16 + 40 = 86 % → gedeckelt auf 80 %, also 22.400 Euro Zuschuss (eigene Rechnung).[1][37]
Ihren eigenen Fall können Sie mit dem Förder- und Kostenrechner überschlagen.
Rentner: was gilt ohne Steuerbescheid?
Haben Sie als Rentnerin oder Rentner für die maßgeblichen Jahre keine Einkommensteuererklärung abgegeben, akzeptiert die KfW statt der Bescheide:[1]
- die Rentenbezugsmitteilung über die gesetzliche Rente für das zweite und dritte Jahr vor dem Antrag (für gesetzlich Versicherte online bei der Deutschen Rentenversicherung anforderbar),
- für jede weitere Rente eine Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bzw. die jeweilige Bezugsmitteilung,
- eine Selbsterklärung der KfW, dass es keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte gibt.
Rentenbezugsmitteilung und Selbsterklärung laden Sie zusammen in einer einzigen PDF-Datei hoch, weil es kein eigenes Feld für die Selbsterklärung gibt. Gerechnet wird dann mit den Gesamtbruttorenten. Rentenbescheide und Nichtveranlagungsbescheide werden nicht akzeptiert.[1]
Gerade hier lohnt der Blick auf die Frage „brutto oder netto“: Wer eine Steuererklärung abgibt, wird mit dem zu versteuernden Einkommen bewertet – wer keine abgibt, mit der Bruttorente.[1]
Welche Nachweise Sie brauchen
Die Unterlagen reichen Sie nicht beim Antrag, sondern erst bei der Nachweiseinreichung nach dem Einbau ein.[1] Für den Einkommensbonus verlangt die KfW:[38][37]
- Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung – von Ihnen und allen weiteren volljährigen Haushaltsmitgliedern. Erkennbar sein müssen Steuernummer, Name, Steuerjahr und das zu versteuernde Einkommen.
- Meldebescheinigungen bzw. Meldebestätigungen für Sie und alle relevanten Haushaltsmitglieder (Hauptwohnsitz zum Antragszeitpunkt); beim Familienzuschlag auch für das Kind.
- Grundbuchauszug mit Adresse und allen für den Bonus relevanten Eigentümern.
Nicht akzeptiert werden Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide, Nichtveranlagungsbescheinigungen oder andere Dokumente.[38]
Wartezeit beachten: Wer den Einkommensbonus nach den seit 21.07.2026 geltenden Konditionen beantragt hat, kann sich laut KfW voraussichtlich erst ab Januar 2027 identifizieren und die Nachweise einreichen.[1][37] Wie es danach weitergeht, steht im Abschnitt zur Auszahlung im Artikel KfW-458-Antrag.
Steuerbescheid fehlt noch? Einkommen schätzen
Liegen bei Antragstellung noch nicht alle Bescheide vor, schätzen Sie das zu versteuernde Einkommen. Nur dann können Sie den Bonus überhaupt beantragen. Die vollständigen Bescheide brauchen Sie erst beim Hochladen der Nachweise.[1]
- Liegt das tatsächliche Einkommen am Ende über der Grenze, zahlt die KfW den Einkommensbonus nicht aus.[1]
- Haben Sie im Antrag einen falschen Wert eingetragen, lässt er sich nach dem Absenden nicht mehr ändern. Die KfW übernimmt die richtigen Werte aus den Bescheiden, die Sie bei der Nachweiseinreichung hochladen.[1]
- Einen vergessenen Bonus können Sie nicht nachträglich beantragen.[1] Im Zweifel also lieber beantragen und schätzen.
Mehrfamilienhaus, Einliegerwohnung, WEG
Im Einfamilienhaus beantragen Sie den Einkommensbonus direkt im Antrag. In Mehrfamilienhäusern (dazu zählt förderrechtlich auch ein Haus mit Einliegerwohnung) und in Wohnungseigentümergemeinschaften läuft er über einen Zusatzantrag – spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor dessen Nachweiseinreichung.[1] Der Bonus gilt nur für eine selbst genutzte Wohnung.[1]
Praxis-Tipps
- Bescheide früh heraussuchen: Prüfen Sie vor dem Antrag beide Bescheide und rechnen Sie den Durchschnitt selbst aus. Liegen Sie knapp an einer Grenze, ist das ein Fall für eine genaue Prüfung mit Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein.
- Nicht vom Bruttogehalt abschrecken lassen: Gerade Familien und Paare mit hohen Werbungskosten liegen beim zu versteuernden Einkommen oft deutlich unter dem Brutto (siehe Beispiel 1).
- Meldeadressen prüfen: Alle relevanten Personen müssen zum Antragszeitpunkt in der Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.[37]
- Rentner: Rentenbezugsmitteilungen rechtzeitig anfordern und mit der Selbsterklärung zu einer PDF zusammenfügen.[1]
- Zwischenfinanzierung einplanen: Bis zur Auszahlung vergeht Zeit. Den Eigenanteil und die Zeit bis zur Auszahlung können Sie laut KfW mit dem Ergänzungskredit 358/359 überbrücken.[1]
Häufige Fragen zum Einkommensbonus
Zählt beim Einkommensbonus das Brutto- oder Nettoeinkommen?
Keines von beiden. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen laut Einkommensteuerbescheid, im Durchschnitt aus dem zweiten und dritten Jahr vor dem Antrag. Nur bei Rentnerinnen und Rentnern ohne Steuererklärung zählen die Bruttorenten.[1][37]
Welche Jahre zählen bei einem Antrag 2026?
Die Jahre 2023 und 2024. Die KfW bildet den Durchschnitt aus beiden.[37]
Wo finde ich das zu versteuernde Einkommen?
Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts, dort ist es als „zu versteuerndes Einkommen“ ausgewiesen.[1]
Bekommen Rentner den Einkommensbonus?
Ja, wenn sie selbst nutzende Eigentümer sind und die Grenzen einhalten. Ohne Steuererklärung reichen Rentenbezugsmitteilungen plus Selbsterklärung; Rentenbescheide werden nicht akzeptiert.[1]
Wie viel mehr Einkommen ist mit Kind erlaubt?
Mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 im Haushalt steigen alle Grenzen einmalig um 10.000 Euro, egal wie viele Kinder es sind.[37]
Was passiert, wenn mein Einkommen doch über der Grenze liegt?
Dann zahlt die KfW den Einkommensbonus nicht aus. Die übrigen Förderbausteine bleiben davon unberührt, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind.[1]